Energietagebuch – NDK hat das Genehmigungsverfahren für Strahlungsanlagen und Strahlungsanwendungen etabliert. Die Einrichtungen, die in diesem Bereich tätig sein werden, und die Praktiken dieser Einrichtungen werden von autorisierten Organisationen überwacht.
Verordnung über die Genehmigung von Strahlungsanlagen und Strahlungsanwendungen, Nuklearaufsichtsbehörde (DDR) und ist in Kraft getreten.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung erließ die Atomaufsichtsbehörde die Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung; Die Strahlenschutzverordnung wurde per Präsidialdekret abgeschafft.
Die neue Verordnung zielt darauf ab, die Verfahren und Grundsätze für die Genehmigung von Tätigkeiten festzulegen, um festzustellen und zu bestätigen, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bestrahlungsanlagen und Bestrahlungsanwendungen im Rahmen der Grundsätze des Strahlenschutzes und der Strahlensicherheit durchgeführt werden, und deckt Bestrahlungsanlagen ab Strahlungsanwendungen. Bestimmungen zu Geräten, die Strahlung mit einer Energie von 5 keV (Kiloelektronenvolt) oder weniger erzeugen, fallen jedoch nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.
Gemäß der Verordnung dürfen Arbeiten im Zusammenhang mit Bestrahlungsanlagen und Bestrahlungsanwendungen nicht ohne Benachrichtigung bei NDK oder ohne Genehmigung von NDK durchgeführt werden.
Die Autorität kann nicht übertragen werden
Von der NDK autorisierte Organisationen können diese Befugnis nicht übertragen und sind verpflichtet, Tätigkeiten im Rahmen der von der NDK gewährten Befugnisse durchzuführen, um die Kontinuität der Zulassungsbedingungen sicherzustellen und die von ihnen festgestellten und gemeldeten Feststellungen zu beseitigen NDK innerhalb des angegebenen Zeitraums.
Die Verantwortlichkeiten des Delegierten enden, sobald er der gesetzlichen Kontrolle entzogen wird. Der Bevollmächtigte tritt zurück; Einschränkungen, Aussetzungen oder Widerrufe von Befugnissen und ähnliche Situationen schließen die Haftung nicht aus. NDK in solchen Fällen; Wenn sie der Auffassung ist, dass eine Schwachstelle in den Bereichen Sicherheit und nukleare Sicherheit vorliegt, können alle Vorsichtsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und nuklearen Sicherheit ergriffen werden, sofern die rechtliche und finanzielle Verantwortung bei der zuständigen Person liegt.
EINRICHTUNGEN UND ANWENDUNGEN WERDEN NACH EINEM REGISTRIERTEN ANSATZ KLASSIFIZIERT
Die Zulassungsgrundsätze im Rahmen der Verordnung werden schrittweise festgelegt. Die Pflichten der im Rahmen des abgestuften Ansatzes klassifizierten Strahlungsanlagen und Strahlungsanwendungen werden von NDK entsprechend der Klasse festgelegt, in der sie sich befinden.
Die sachkundige Person muss bei der Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung des Strahlenschutzes und der Sicherheit beim Betrieb von Bestrahlungsanlagen und Strahlenanwendungen je nach Art und Beschaffenheit der Bestrahlungsanlage und Strahlenanwendung schrittweise vorgehen.
NDK legt das Genehmigungsverfahren für die Bestrahlungsanlage oder den Bestrahlungsantrag, die Liste der für die Genehmigung erforderlichen Informationen und Dokumente, die Standortgenehmigung und die Genehmigung des Raumdesigns fest, wiederum mit einem schrittweisen Ansatz.
Auch die Genehmigungsbedingungen sowie die für den Genehmigungsantrag erforderlichen Informationen und Unterlagen werden von NDK Schritt für Schritt festgelegt.
Berechtigte Person; Sie bereitet das Strahlenschutzprogramm vor, sorgt für dessen Umsetzung und legt das Strahlenschutzprogramm der NDK in den entsprechenden Genehmigungsanträgen vor, um den Schutz der Arbeitnehmer, der Öffentlichkeit, der Umwelt und künftiger Generationen vor Strahlung beim Betrieb von Strahlungsanlagen sicherzustellen. und Durchführung von Strahlungsanwendungen.
STRAHLENSCHUTZPROGRAMM
Die Inhalte des Strahlenschutzprogramms werden von der NDK festgelegt und umfassen je nach Klasse einige oder alle der folgenden Informationen.
- Angaben zur zu bevollmächtigenden Person.
- Informationen zur Bestrahlungsanlage und Bestrahlungsanwendung.
- Informationen zu Strahlungsquellen.
- Informationen zum Strahlenschutzbeauftragten, seinen Aufgaben, Befugnissen und Verantwortlichkeiten.
- Informationen über die Klassifizierung von Strahlenarbeitern und die Pflichten und Verantwortlichkeiten dieser Arbeiter.
- Bestimmung von Strahlungsgebieten und Informationen darüber.
- Informationen zu Strahlungsmessgeräten und Dosimetern.
- Informationen zu Schutzausrüstung und -ausrüstung.
- Informationen zur ärztlichen Aufsicht von Strahlenarbeitern.
- Informationen zum Managementsystem.
- Wartungs- und Reparaturanleitungen.
- Gebrauchsanweisung und Hinweise zum Strahlenschutz.
- Anleitungen zur Personenüberwachung, Arbeitsplatzüberwachung und Umgebungsüberwachung.
- Hinweise zum Umgang mit radioaktiven Quellen.
- Sicherheitsplan für Strahlungsanlagen und radioaktive Quellen.
- Plan zur Entsorgung radioaktiver Abfälle.
- Abbauplan.
- Strahlungsnotfallplan.
- Trainingsplan.